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JUGENDORDNUNG

§ 1    Anerkennung der Jugendordnung des BLSV

Der Verein VfB Eichstätt erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.


§ 2    Zugehörigkeit

Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.


§ 3    Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis zum 27 Lebensjahr) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.



§ 4    Organe

Die Organe sind:

  • die Jugendvollversammlung,

  • die Vereinsjugendleitung.



§ 5    Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendvollversammlungen

a) Zusammensetzung
Die Jugendvollversammlung besteht aus:

- der Vereinsjugendleitung,

- allen jungen Menschen des Vereins
   (vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr),

- allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins
   (Trainer, Übungsleiter und Betreuer der Jugendlichen).

Kinder und Jugendliche haben ab dem vollendeten 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der Vereinsjugendleitung mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muß bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.


b) Aufgaben der Jugendvollversammlung

  • - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,

  • - Entlastung der Vereinsjugendleitung,

  • - Wahl der Vereinsjugendleitung,

  • - Beschlußfassung über vorliegende Anträge.



c) Dauer der Amtszeit
Die Jugendvollversammlung findet alle 2 Jahre statt. Möglichst mindesten 6 Wochen vor der Generalversammlung des Vereins.

Die Einberufung zur Jugendvollversammlung soll in der Vereinszeitschrift
(SportEcho) und muss durch Aushang im Vereinsschaukasten mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Für die Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 8 entsprechende Anwendung.


d) Jahresversammlung
Im Jahr, in dem keine Wahl stattfindet, soll eine Jugendversammlung ohne Wahlen stattfinden.


§ 6     Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,

  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

  • dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin,

  • dem Jugendkassier,

  •  bis zu 5 Beisitzern.


b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist zugleich Gesamtjugendleiter/in und stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes und des Vereinsausschusses.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Freizeitveranstaltungen für die Jugend des Vereins; Wartung, Hege und Pflege der Vereinsbusse; dem ordnungsgemäßen Durchführen des Torwandschiessen beim „Eichstätter Volksfest“ . Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.



§ 7     Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch den Vereinsausschuss wirksam.


§ 8     Prävention vor sexueller Gewalt bei Jugendlichen

Die Jugendabteilung des VfB Eichstätt verpflichtet sich zur Prävention vor sexueller Gewalt (PSG) in der Kinder- und Jugendarbeit nach den Richtlinien der Bayerischen Sportjugend.


Die Jugendordnung wurde am 22.6.2008 von der Vereinsvollversammlung geändert und am 6.10.2008 vom Vereinsausschuss bestätigt.
Die Jugendordnung wurde am 25. April 2010 von der Jugendvollversammlung geändert und am 26. April 2010 vom Vereinsausschuss bestätigt.

Otto Eigenmann
- 1. Vorstand -

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